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Bezugs- und Rechengrößen der betrieblichen Altersversorgung 2026


Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)
Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung
101.400 € p. a. = 8.450 € mtl.
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
69.750 € p. a. = 5.812,50 € mtl.
SV-freie Höchstbeträge für Pensionskassenverträge (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
Rechtsanspruch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG)
4 % d. RV-BBG 4.056 € p. a. = 338 € mtl.
Steuerfreie Höchstbeträge für Pensionskassenverträge (§ 3 Nr. 63 EStG)
8 % d. RV-BBG8.112 € p. a.= 676 € mtl.
Durchschnittsverdienst 2026 (Einkommen für 1 Entgeltpunkt)
51.944 € p. a. = 4.328 € mtl.
Bezugsgröße Sozialversicherung (§ 18 SGB IV)
47.460 € p. a. = 3.955 € mtl.
KV-Freibetrag / PV-Freigrenze (§ 226 Abs. 2 SGB V)
1/20 d. mtl. Bezugsgröße197,75 € mtl. (= 23.730 € Kapitalleistung)
Abfindungsgrenzen (§ 3 BetrAVG)
Renten (1,5 % d. mtl. Bezugsgröße)59,33 €

AHV für Arbeitgeber

bAV – lästige Pflicht oder wichtiges Gestaltungselement? Sehen Sie bAV nicht als Arbeitgeberpflicht an, sondern als exzellente Möglichkeit, wichtige Pluspunkte bei Ihren jetzigen und künftigen Mitarbeitern zu sammeln.


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AHV für Arbeitnehmer

Verdrängen Sie als Arbeitnehmer nicht die Frage, wie Ihr Lebensstandard im Rentenalter sein wird. Informieren Sie sich über die wichtigen Eckpunkte der gesetzlichen Rente und die Möglichkeiten einer zusätzlichen Betriebsrente.


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Seit 1924 erfolgreich für Sie da

Vor 100 Jahren wurde die AHV als "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" (VVaG) gegründet. Leistungen stehen beigetretenen Unternehmen sowie deren Mitarbeitern zur Verfügung.


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